Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (Fahrzeug-UVV)

Gewerblich genuzte Fahrzeuge müssen nach § 57 Abs. der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (Fahrzeug-UVV)
„Fahrzeuge“ (BGV D29) einmal jährlich durch einen sachkundigen Prüfer auf einen betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren und gemäß § 57 Abs. 2 der UVV „Fahrzeuge“ bis zur nächsten Prüfung im Fahrzeug mitzuführen.

Die Prüfung ersetzt nicht die amtliche Hauptuntersuchung (HU).


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