Von Lichthupe bis Mutter-Kind-Parkplatz: Diese Verkehrsmythen sind falsch

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Verkehrsmythen sind uns oft präsenter als Verkehrsregeln

Egal, ob man dienstlich im Fuhrpark oder privat mit dem eigenen Pkw unterwegs ist – der Alltag im
Straßenverkehr
wird zu einem Großteil von Regeln geprägt. Die einen sind die der
Straßenverkehrsordnung
, die es tatsächlich gibt. Die anderen sind diverse Weisheiten, die sich ziemlich hartnäckig halten und uns oft sogar präsenter sind als die wahren Verkehrsregeln. Der Haken dabei: Sie entsprechen oft gar nicht oder nicht ganz den Tatsachen. Ob es nun um
Auffahrunfälle
, das Benutzen der Mittelspur oder den
Standstreifen
geht – wir erliegen hier immer wieder hartnäckigen Verkehrsmythen. Zeit, das zu ändern.

Wie viel Wahrheit steckt hinter diesen Verkehrsmythen?

  1. Autobahnfahrer dürfen nicht dauerhaft auf der Mittelspur fahren
    Das ist eigentlich richtig, denn es gilt laut Straßenverkehrsordnung, möglichst weit rechts zu fahren. Allerdings ist in § 7, Absatz 3c der StVO zu lesen, dass auf dreispurigen Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften von diesem Gebot abgewichen werden darf. Die mittlere Fahrstreifen dürfe durchgängig befahren werden, wenn „auch nur hin und wieder“ ein Fahrzeug ganz rechts halte oder fahre. Und genau dieses „Hin und wieder“ lässt großzügigen Spielraum für Interpretationen, der auch schon Gerichte beschäftigte.
  2. Wer auffährt, ist immer der Schuldige
    Keineswegs. Es kommt immer auf die Umstände an. Wenn der Vordermann z.B. ohne Grund eine gefährliche Vollbremsung macht, ist er schuld. Oft teilen auch schlicht beide Unfallgegner bei einem Auffahrunfall eine Teilschuld, z.B., weil der Vordermann grundlos bremste und der Hintermann viel zu dicht auffuhr.
  3. Auf einem Mutter-Kind-Platz dürfen nur Eltern mit Kind stehen
    Gerade bei Einkaufsmärkten sind diese Parkplätze, auch Eltern-Kind-Parkplätze genannt, beliebt, weil sie breiter sind und direkt in Eingangsnähe liegen. Begehen Fahrer, die ohne Kind dort parken, nun eine Ordnungswidrigkeit? Das glauben zumindest viele. In der StVO gibt es einen Mutter-Kind-Parkplatz gar nicht, Bußgelder müssen Sie hier also nicht befürchten. Theoretisch kann der Marktbetreiber Sie wegen seines Hausrechts zwar abschleppen lassen. Doch sobald dort steht „Hier gilt die StVO“ hat er nichts gegen Sie in der Hand – auch wenn Sie dort ohne Kind parken.
  4. Bei einem Stau darf ich den Standstreifen benutzen
    Nur, wenn das durch eine Signaltafel etwa von der Polizei ausdrücklich erlaubt wird. Ansonsten ist der Standstreifen ausschließlich für Pannenfahrzeuge gedacht. Wer ihn widerrechtlich benutzt , muss mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen.
  5. Die Lichthupe ist stets Nötigung
    Falsch. Laut § 5, Absatz 5 der StVO dürfen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften ausdrücklich mit der Lichthupe (oder einem Schallzeichen) ankündigen, dass Sie jetzt zum Überholen ansetzen.  Von Nötigung spricht man, wenn Sie dicht auffahren und das Lichtsignal ständig wiederholen.
  6. Nach jedem Unfall müssen Sie warten, bis die Polizei kommt
    Stimmt so ebenfalls nicht. Bei einem Bagatellschaden ohne Verletzte müssen Sie die Polizei gar nicht rufen. Mehr noch: Oft kommt die Polizei bei Bagatellunfällen auch gar nicht. Ebenso wenig müssen Unfallzeugen sich der Polizei zur Befragung zur Verfügung stellen, das ist freiwillig.
  7. Nach einem Parkrempler reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe
    Das ist gefährlich, denn es könnte als Unfallflucht ausgelegt werden, gerade, wenn der Zettel etwa wegfliegt. Sie sollten immer ca. 30 Minuten auf den Fahrer des geparkten Fahrzeugs warten, wenn der gerade nicht da ist und falls er nicht kommt, die Polizei verständigen.
  8. Im Halteverbot darf man kurz mit Warnblinkanlage halten und das Auto verlassen
    Damit glauben Autofahrer, ihren Verstoß zu verkleinern und verlassen sogar gern bei aktiver Warblinkanlage minutenlang ganz das Fahrzeug. Das Problem: Mit der Warnblinkanlage verdoppeln Sie Ihren Verstoß (und das Bußgeld) sogar. In Halteverbotszonen dürfen Sie das Auto nicht verlassen und müssen es jederzeit bewegen können. Und die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen genutzt werden.
  9. Die Rettungsgasse wird gebildet, wenn der Krankenwagen kommt
    Das ist definitiv zu spät. Sobald der Verkehr stockt und das Auto noch rollt, muss die Rettungsgasse gebildet werden. Bei stehenden Autos wird es viel zu eng und alles verzögert sich.
  10. Ein Bus mit Warnblinklicht darf nicht überholt werden
    Wenn er gerade fährt – ja. Aber viele Autofahrer warten auch an der Haltestelle, wenn der Bus steht und den Warnblinker gesetzt hat. Hier dürfen Sie jedoch langsam, vorsichtig und mit genügend Abstand vorbeifahren.
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