Rechtsirrtümer: Von der Frage, was ein Werktag ist, bis zum Blinken in der Vorfahrtsstraße

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Im Straßenverkehr läuft vieles unwissentlich schief

Manchmal scheint hinterm
Steuer
jeder zu machen, was er will.  Wenn die Nutzer im Fuhrpark diesen Eindruck haben, könnte es aber auch einfach nur sein, dass sie selbst oder die anderen einigen der sehr populären Rechtsirrtümer aufgesessen sind, die über die Regeln im Straßenverkehr kursieren. Denn nicht alles, was wir für konform mit der
Straßenverkehrsordnung
halten, ist es tatsächlich. Bei anderen Dingen sind wir wiederum strenger, als der
Gesetzgeber
es vorsieht. Grund genug, etwas Licht ins Dickicht dieser diversen Rechtsirrtümer zu bringen. Auf dass Sie es ab jetzt endlich richtig machen – und damit dann noch sicherer und unstressiger unterwegs sind und keine bösen
Überraschungen
erleben.

Diese Regeln im Straßenverkehr sind ein Missverständnis:

  1. Das Smartphone in der Hand ist nur beim Fahren verboten
    Falsch gedacht. Denn das Handyverbot am Steuer ist umfassender als viele denken. Auch an der roten Ampel dürfen Sie nicht mal eben schauen, wer Ihnen bei WhatsApp geschrieben hat. Es reicht nicht, dass das Auto steht, damit Sie das Telefon nutzen dürfen. Auch der Motor muss komplett aus sein – dafür reicht übrigens auch keine Start-Stopp-Automatik.
  2. Wer der abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, muss nicht blinken
    Fahrtrichtungswechsel ist Fahrtrichtungswechsel. Ganz egal, ob man dabei auf einer Vorfahrtsstraße bleibt oder nicht. Deshalb muss das Abbiegen auch hier immer kenntlich gemacht werden. Umgekehrt gilt:
    Fahren Sie weiter geradeaus, müssen Sie auch dann nicht blinken, wenn Sie die Vorfahrtsstraße verlassen.
  3. „Werktags“ heißt beim Parken Montag bis Freitag
    Wenn das Parken in einem Bereich „werktags“ verboten ist und Sie sich dann sicher wähnen, dass Sie dort samstags parken dürfen, wird das schnell zu einem Knöllchen oder Schlimmerem führen. Denn „werktags“ schließt immer auch den Samstag ein. Außer, es steht dort dezidiert „Werktags außer Samstag“.
  4. Die Lichthupe ist beim Überholen Nötigung
    Das ist ein besonders verbreitetes Gerücht, das so generell nicht stimmt. Die Straßenverkehrsordnung sieht sogar in § 16 ausdrücklich vor, dass man außerhalb von geschlossenen Ortschaften beim Überholen kurz Licht- oder Schallzeichen geben darf, um den Überholvorgang anzuzeigen. Wobei die Betonung ganz klar auf „kurz“ liegt, wiederholt und ständig die Lichthupe zu benutzen bei dichtem Auffahren, wäre dann doch schnell Nötigung.
  5. Auf der
    Autobahn
    gilt eine
    Mindestgeschwindigkeit
    von 60 km/h

    Hier wird eine Regel falsch interpretiert: Richtig ist nämlich, dass Fahrzeuge, die die
    Autobahn
    benutzen, bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können müssen. Eine gesetzlich vorgeschriebene
    Mindestgeschwindigkeit
    hingegen gibt es nicht. Das Tempo muss jeweils den Umständen und dem Verkehr angepasst werden. Bei dichtem Nebel zum Beispiel dürfen Sie auf der
    Autobahn
    auch 50 km/h fahren, wenn Sie damit sich und andere weniger gefährden.

  6. Im Stau darf man den
    Standstreifen
    benutzen

    Das ist jedoch nur erlaubt, wenn dieser z.B. durch die
    Polizei
    ausdrücklich dafür freigegeben wird. Den
    Standstreifen
    im Stau eigenmächtig zu benutzen, um schnell zur nächsten Ausfahrt zu kommen bzw. einfach nur schneller voranzukommen, ist hingegen außer für Pannenfahrzeuge verboten. Ansonsten wird ein Bußgeld fällig.

  7. Am
    Steuer
    darf man gar keinen Alkohol trinken

    Auch das ist in dieser Absolutheit falsch. Jedenfalls, wenn Sie dabei nicht mehr als die gesetzlich erlaubten 0,5 Promille erreichen. Fahren Sie auffällig, etwa in Schlangenlinien, oder verursachen einen Unfall, ist schon bei 0,3 Promille Schluss. Aber grundsätzlich ist es nicht verboten, während der Fahrt z.B. an einem Bier zu nippen, wenn Sie unterhalb der relevanten Promillegrenzen bleiben. Ausnahme: Sie sind Fahranfänger in der Probezeit und/oder unter 21, dann gilt die 0,0-Promille-Grenze.

  8. Nach einem
    Parkrempler
    reicht ein Zettel am anderen Auto

    Ein Klassiker der Verkehrsirrtümer. Denn das könnte bereits als
    Unfallflucht
    gewertet werden. Sie müssen immer erst eine angemessene Zeit warten. Mindestens 30 Minuten werden hier allgemein als zumutbar angesehen. Auch, wenn der Fahrer des anderen Wagens nach der Wartezeit immer noch nicht erschienen ist, ist die
    Polizei
    über den Vorfall zu informieren.

  9. Radfahrer müssen den
    Radweg
    benutzen

    Richtig ist:
    Radfahrer
    dürfen, auch wenn Autofahrern das häufig nicht passt, die Straße benutzen. Der
    Radweg
    ist für sie nur in einigen Fällen verpflichtend, wenn die blauen Schilder mit Fahrradzeichen, nämlich 237, 240 oder 241, das verlangen.

  10. Wenn
    Rettungsfahrzeuge
    kommen, muss im Stau eine
    Rettungsgasse
    gebildet werden

    Hier liegt der
    Irrtum
    in der Zeitenfolge. Denn wenn die
    Rettungsfahrzeuge
    kommen, ist es zu spät für die
    Rettungsgasse
    . Diese muss gebildet werden, sobald sich der Stau bildet.

  11. Auf Parkplätzen gilt ebenfalls rechts vor links
    Ein fataler
    Irrtum
    . Denn auf einem Parkplatz gibt es meist keine üblichen Straßen mit richtigen Kreuzungen. Die Fahrer müssen deshalb alle untereinander aufpassen und sich per Handzeichen abstimmen. Nur bei Fahrspuren, die einen deutlich erkennbaren Straßencharakter haben, gilt rechts vor links.

  12. Der Parkschein muss hinter der
    Windschutzscheibe
    liegen

    Ob er hinter der
    Windschutzscheibe
    liegt, am
    Seitenfenster
    oder hinten auf der Hutablage, ist grundsätzlich egal, selbst wenn der Parkplatzbetreiber ausdrücklich die
    Windschutzscheibe
    verlangt.
    Hauptsache
    ist nur, dass man den Parkschein von außen problemlos und eindeutig sehen und ablesen kann.

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