Kurz erklärt: Der feine Unterschied zwischen Halten und Parken

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Was, wenn das Auto nur hält?

Parkverbote warten speziell in den Innenstädten überall. Da kann es manchmal auch für die in die kostenlose
Software
Ihres Fuhrparkmanagements eingebuchten Nutzer einen nicht zu unterschätzenden
Unterschied
machen, wann genau man eigentlich von Parken spricht. Was, wenn das Auto  lediglich hält? Wo ist hier die Grenze und an welchen Definitionen kann man sich orientieren. Wir klären auf. 

Die 3-Minuten-Regel beachten

Grundsätzlich können Sie hier die 3-Minuten-Regel heranziehen. Heißt im Klartext: Wenn Sie Ihr
Fahrzeug
maximal drei Minuten abstellen oder in seiner Nähe bleiben, halten Sie. Wenn Sie wiederum mehr als drei Minuten halten oder das Auto verlassen, parken Sie.

Ob der Motor dabei läuft oder aus ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie Ihr
Fahrzeug
die ganze Zeit im Blick haben. Wer das Auto mit Warnblinker stehen lässt, um schnell hoch in die Wohnung zu sprinten, hat es nicht im Blick, mal davon abgesehen, dass die Warnblinkanlage nur bei Gefahr betätigt werden darf. Es wird vom
Gesetzgeber
grundsätzlich verlangt, dass Sie permanent
Zugriff
auf das
Fahrzeug
haben müssen, wenn Sie von Halten sprechen. 

Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung

Nun kann es vorkommen, dass Sie an einem
Bahnübergang
oder im
Stau
deutlich länger anhalten. Gilt das dann wegen der Drei-Minuten-Regel bereits als Parken? Nein. Denn diese Stopps sind unfreiwillig. Halten dagegen wird als gewollte Fahrunterbrechung definiert, beispielsweise, wenn Sie am
Straßenrand
anhalten, um jemanden aus dem Auto zu lassen.

Wo Halten und Parken generell verboten ist

Ernst nehmen sollten Sie das absolute Halteverbot. Hier dürfen Sie nicht einmal zum Beladen oder Einsteigen halten. Unabhängig von der
Beschilderung
ist das Halten außerdem etwa in scharfen Kurven, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, an
Bahnübergängen
, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nicht zulässig.

Parken wiederum dürfen Sie, auch ohne ein entsprechendes Verbotsschild, grundsätzlich unter anderem nicht vor Ein- und Ausfahrten, bis zu 5 Meter vor und hinter Kreuzungen, vor Bordsteinabsenkungen oder über Schachtdeckeln sowie auf Geh- und Radwegen.

t=“Fahrzeug“ itemprop=“name“>Fahrzeug und es kann nicht mehr im
Straßenverkehr
fahren. Jetzt kann das
Fahrzeug
auch auf Ihre Kosten abgeschleppt werden, denn ohne Zulassung darf es nicht einmal mehr auf der Straße parken.

Keine
Neuzulassung
mit Steuerschulden

Sie können es danach nur dann wieder neu zulassen, wenn Sie Ihre Steuerschulden getilgt haben. Auch andere
Fahrzeuge
dürfen Sie erst anmelden, wenn Sie gezahlt haben. Insofern kommen Sie um die
Kfz-Steuer
definitiv nicht herum.

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