Das müssen Sie wissen, wenn Sie einen E-Scooter dienstlich nutzen wollen

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E-Scooter im Unternehmen können Haftungsprobleme verursachen

Manchmal ist das Auto viel zu umständlich. Gerade in der Stadt, wo Parkplätze rar sind, bietet sich daher für schnelle, unkomplizierte Fahrten ein E-Scooter an. Eine noch dazu umweltschonende und günstige Möglichkeit, die auch für den Fuhrpark eine Überlegung wert sein kann.

Hierzu sollte man zunächst wissen, dass der Bundesverband Fuhrparkmanagement (BVF) schon kurz nach der Zulassung der E-Scooter für die Teilnahme am Straßenverkehr im Jahr 2019 davon abriet, dass Unternehmen in ihren Reiserichtlinien die Nutzung von E-Scootern erlauben. Die privat oder frei anmietbaren Roller seien zu unsicher und gerade Unfälle mit Personenschäden könnten bei der dienstlichen Nutzung zu Haftungsproblemen führen. 

Auf die gesetzlichen Regeln achten

Entscheidet man sich dennoch dafür, E-Scooter für die dienstliche Nutzung zuzulassen, sollte man sich als Unternehmen darüber bewusst sein, welche gesetzlichen Regeln für die E-Scooter gelten und diese auch mit den Mitarbeitern besprechen. So sind E-Scooter beispielsweise nur auf Fahrradwegen und -streifen erlaubt oder wenn auf Gehwegen bzw. in Fußgängerzonen das Zusatzschild „Kleinstfahrzeuge frei“ gilt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 20 km/h, das Mindestalter für die Nutzung beträgt 14 Jahre. Während eine Versicherungspflicht für den E-Scooter besteht, sind weder ein Führerschein noch ein Helm gesetzlich vorgeschrieben.

Auch beim E-Scooter im Betrieb gelten die UVV

Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Sicherheit und Gesundheit eines jeden Mitarbeiters gewährleistet sind und Arbeitsunfälle vermieden werden, muss er sich in diesem Kontext auch bei einem dienstlich genutzten E-Scooter um um die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ( UVV) kümmern. Denn diese gelten ebenso für E-Scooter. Zum einen muss also eine Fahrerein- und -unterweisung stattfinden, zum anderen eine Fahrzeugprüfung. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften sollte das Unternehmen unbedingt achten.

In einem Punkt allerdings ist das Unternehmen anders als bei einem Auto nicht in der Pflicht: Denn da der E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nicht schneller als 20 km/h fahren kann, gibt es keine Halterhaftung.

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