Achtung – in diesen Fällen zahlt die Kfz-Versicherung nicht

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Genau den
Versicherungsvertrag
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Autofahrer leben mit dem guten Gefühl, dass ihnen bei Unfällen die Kfz-Versicherung helfen wird. Dafür werden schließlich auch für die in die kostenlose Software Ihres Fuhrparkmanagments eingebuchten Fahrzeuge hohe Summen an Versicherungsbeiträgen gezahlt.

Meistens liegt das Gefühl richtig und Sie können davon ausgehen, dass etwa der Blechschaden, der bei einem normalen Auffahrunfall verursacht wird, problemlos abgewickelt werden kann. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen. Und damit meinen wir nicht, dass eine Vollkasko- oder Teilkasko mehr Leistungen umfasst als eine Haftpflichtversicherung. Manche Dinge schließt der Vertrag bereits aus – insofern lohnt es sich immer, alles genau zu lesen und verschiedene Anbieter zu vergleichen.

Darüber hinaus treten bestimmte Sachverhalte wie Alkohol am Steuer auf, die ebenfalls dazu führen, dass Sie leer ausgehen oder zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Damit Sie hier keine böse Überraschung erleben, nachdem es im Straßenverkehr geknallt hat, sollten Sie diese Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse kennen. Denn im Zweifelsfall schützt Sie auch Unwissenheit nicht, keine Leistung zu erhalten bzw. für Haftpflichtschäden am Auto des Unfallgegners von der eigenen Versicherung in Regress genommen zu werden. 

8 Fälle, in denen die Leistung der Kfz-Versicherung wackelt oder wegfällt:

  1. Alkohol am Steuer 
    Eine Kfz-Versicherung ist kein Freibrief. Sie haben als Fahrer trotzdem gewisse Pflichten, dazu gehört, nicht fahrlässig zu handeln. Wer sich alkoholisiert hinters Steuer setzt, handelt fahrlässig. Es wird genau geprüft, wie viel Schuld Sie an dem Unfall tragen und ob er ohne Alkohol vermeidbar gewesen wäre. Je nach Promillewert kann das dazu führen, dass die Leistung anteilig gekürzt wird (unter 1,1 Promille) oder ganz gestrichen wird. Dann werden Sie für Leistungen an den Unfallgegner in Regress genommen bzw. müssen die Reparatur Ihres Fahrzeugs selbst bezahlen.
  2. Abgelaufener TÜV
    Wenn der TÜV abgelaufen ist, besteht Ihr Versicherungsschutz zwar grundsätzlich weiter. Bei einem Unfall wird allerdings geprüft, ob  Fahrlässigkeit vorlag. Das ist etwa der Fall, wenn Sie wussten, dass Mängel vorlagen, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten. 
  3. Flip-Flops am Steuer 
    Auch wenn weder Flip-Flops noch das Fahren ganz ohne Schuhe verboten sind, sind Sie dafür verantwortlich, geeignetes Schuhwerk zu tragen. Fehlt das und es ist nachweisbar, dass Sie deshalb einen Unfall verursacht haben, kann die Versicherungsleistung gekürzt werden.  
  4. Unfälle durch vorhandene Reifenschäden
    Hier muss man unterscheiden. Platzt der Reifen, weil man während der Fahrt in etwas Spitzes fährt, zahlt die Vollkasko. Bestand der Reifenschaden aber schon vor der Fahrt, etwa weil die Pneus so alt und rissig waren, dann ist das nicht versichert.  Das gilt auch, wenn der Reifenschaden etwa durch falsche Montage oder zu wenig Luftdruck entstanden ist. Ist der Reifenschaden gar nicht Ursache des Unfalls, muss die Versicherung jedoch zahlen.
  5. Fahrerflucht
    Wenn Sie Fahrerflucht begehen, kann die Versicherung von Ihnen nicht nur das Geld für den bei Dritten entstandenen Schaden zurückverlangen, sondern Ihnen sogar den Versicherungsschutz kündigen. Tückisch dabei: Schon ein Parkrempler, bei dem Sie einen Zettel mit Ihrer Telefonnummer, hinterlassen, ist eigentlich Fahrerflucht. Deshalb sollten Sie auch bei solchen Bagatellschäden die Polizei benachrichtigen, wenn der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht. Ein Zettel genügt nicht. 
  6. Wenn das Auto unwissentlich an einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis verliehen wird
    Als Fahrzeughalter sind Sie dafür verantwortlich, zu überprüfen, dass jeder, der das Fahrzeug nutzt, auch eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Nichtwissen wird hier als Fahrlässigkeit gewertet und der Versicherer kann Sie bei einem Unfall in Regress nehmen. 
  7. Handy am Steuer
    Auch ein Unfall der passiert, weil Sie am Steuer Ihr Handy benutzt haben, gilt als grobe Fahrlässigkeit. Hier kann es Probleme mit der Kaskoversicherung geben, die bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlen muss. 
  8. Küssen am Steuer
    Hier urteilte das Landgericht Saarbrücken, dass ein Fahrer, der während der Fahrt küsst und dabei einen Unfall baut, ebenso grob fahrlässig handelt wie jemand, der Alkohol getrunken hat und noch fährt. Insofern hat das auch Auswirkungen auf die Leistung Ihrer Kfz-Versicherung.
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