Halterhaftung

Halterhaftung: Das müssen Sie für Ihren Fuhrpark wissen

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Halterhaftung

Wer eine Firmenflotte managt, trägt auch das Risiko für die Fahrzeuge. Zum Beispiel bei einem Unfall. Welche Fallstricke Sie besser kennen sollten.

Der Halter steht in der Pflicht

Derjenige, der das Steuer lenkt, hält auch den Kopf hin, falls es kracht? Das mag man spontan so denken, tatsächlich kommt einem da aber gerade beim Fuhrparkmanagement schnell ein sperriges Wort in die Quere: Halterhaftung.

Klingt bürokratisch, ist es auch. Paragraph 7 Absatz 1 StVG bringt es folgendermaßen auf den Punkt: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Halter, Fahrer oder Eigentümer?

Genau an dieser Stelle wird es bereits tückisch: Der Fahrer, der nach der Firmenfeier volltrunken in einen Vorgarten gerast ist und zwei Menschen verletzt hat, ist bei Nutzung der Firmenflotte in der Regel nicht der Halter.

Die Schadenshaftung trägt aber der Halter des Fahrzeugs, also derjenige, der in den Fahrzeugpapieren steht. Denn er hat die Verfügungsgewalt über das Auto, entscheidet unter anderem, wer es nutzen darf. Dabei muss er übrigens nicht unbedingt auch der Eigentümer sein. Bestes Beispiel: Ein Leasing-Wagen, bei dem das Leasingunternehmen Eigentümer bleibt, während der Leasingnehmer als Halter in den Zulassungspapieren steht. 

Alles im Blick?

Um unangenehme Überraschungen bei Haftungsfragen – und sei es auch nur für ein Bußgeld – zu vermeiden, sollten Sie also genau wissen, für was man als Halter alles verantwortlich ist. So kümmert sich der Halter, dessen Aufgaben die Geschäftsführung auch per Arbeitsvertrag an einen Flottenchef delegieren kann, unter anderem um die Versicherungspflicht, die KfZ-Steuer oder die Instandhaltung des Fahrzeugs. Am wichtigsten: Er muss dafür sorgen, dass die Fahrzeuge verkehrstüchtig sind. Dazu gehört etwa auch ein regelmäßiger Blick auf Bremsen, Beleuchtung, Reifenprofil, die Wartungs- oder Prüftermine sowie Unfallverhütungsvorschriften (UVV).

Hat das Auto erkennbare Mängel, darf es dem Mitarbeiter nicht überlassen werden. Der Halter ist außerdem dafür verantwortlich, dass der Dienstwagen mit Warndreieck sowie -westen oder Verbandskasten ausgestattet ist. Um ganz auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie die Sicherheit des Fahrzeugs möglichst alle drei Monate checken und protokollieren. 

Immer Führerschein kontrollieren

Am besten wird auch die Übergabe des jeweiligen Autos schriftlich dokumentiert, etwa in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag. Dazu gehört dann auch, dass das Flottenmanagement vorab den Führerschein des Nutzers kontrollieren muss. Würde der ohne Fahrerlaubnis fahren, haftet nämlich – genau – einmal mehr: der Halter. Das kann im Zweifelsfall sogar zu Gefängnisstrafen führen. Deshalb ist es ratsam, sich den Führerschein in regelmäßigen Abständen immer wieder vorlegen zu lassen. Es könnte schließlich sein, dass der Mitarbeiter in der Zwischenzeit ein Fahrverbot erhalten hat. 

Nicht zuletzt ist es Aufgabe des Halters, dafür zu sorgen, dass etwaige Ladung im Fahrzeug richtig befördert und gesichert werden kann. Und er muss die Lenk- und Ruhezeiten gewährleisten. Baut der Fahrer übermüdet einen Unfall, weil er auf einer zu knapp geplanten Tour keine Chance für eine Pause hatte, hängt rechtlich der Flottenchef am Haken.

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